Gesamtwürdigung: Auch bei C.________ gilt es nochmals hervorzuheben, dass selbstverständlich jede Landesverweisung eine persönliche Härte darstellt. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt. Auch bei C.________ sind die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Ausnahme nicht gegeben. Vorab kann wiederum auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 verwiesen werden. C.________ hat keine derartige Bindung an die Schweiz vorzuweisen, wie dies beim erwähnten Serben vorlag.