Auch sein (offensichtlich im Hinblick auf die Landesverweisung getätigtes) Bekenntnis zum christlichen Glauben (pag. 2312 Z. 62 f.) steht einer Wiedereingliederung in Syrien nicht entgegen, nachdem sich die dortigen Verhältnisse stabilisiert haben. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass eine Reintegration in Syrien möglich erscheint, falls der Zeitpunkt kommt, dass Syrer in ihr Land zurückkehren können. Einzig dieser Zeitpunkt kann massgebend sein (siehe oben, E. 14.4.4).