Es kann sein, dass er in die Armee eingezogen wird, respektive Probleme erhalten wird, falls er sich weigern würde. Doch ist dieser Aspekt letztlich für männliche Schweizer Bürger im Ansatz nicht anders. Dass er in Syrien niemanden mehr kennen will (pag. 2312 Z. 58 ff.), begründet keinen Härtefall; er kannte ja auch niemanden in der Schweiz, bevor er hierhin kam. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bewies, dass er auch alleine leben kann: Er zog mit 19 Jahren bei den Eltern aus und wohnte danach selbstständig (pag. 535 Z. 20). Auch sein (offensichtlich im Hinblick auf die Landesverweisung getätigtes) Bekenntnis zum christlichen Glauben (pag.