Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Heimatstaat: Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung behauptete C.________ erstmals, er sei noch vor seiner Haft zum Christentum konvertiert. Gemäss dem SEM besitzt C.________ nicht die Flüchtlingseigenschaft und ihm droht in Syrien keine Verfolgung und keine unmenschliche Behandlung oder Bestrafung, weshalb eine Landesverweisung in absehbarer Zukunft vollzogen werden könnte (pag. 2141 f.). Er spricht nebst Deutsch auch Arabisch, etwas Englisch und Italienisch (pag. 1488). Er ist jung und grosso modo gesund. Die Wiedereingliederung von C.________ in Syrien, einem noch vor 10 Jahren verhältnismässig weit entwi-