2033 ff.). C.________ kam also mit 14 Jahren in die Schweiz; seither sind 13 Jahre vergangen. Diese Aufenthaltsdauer kann nicht mehr als kurz bezeichnet werden, wenngleich er die erste Hälfte seines Lebens in Syrien und im Libanon verbrachte. Gesundheitszustand: C.________ ist abgesehen von gelegentlichen Depressionen gesund. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab er an, er habe einen Gehörssturz gehabt und nicht mehr gerade gehen können. Mittlerweile gehe es ihm aber den Umständen entsprechend wieder gut (pag. 2311 Z. 12 ff.).