10 Abs. 2 BV). Betreffend seine Sprachkompetenzen konnte sich die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung davon überzeugen, dass C.________ gut Deutsch spricht. Seine Einvernahme konnte ohne Übersetzung durchgeführt werden, er verstand sämtliche Fragen und konnte ohne Probleme darauf antworten. Betreffend seine berufliche Integration und Ausbildung macht C.________ geltend, in Syrien keine Schulen besucht zu haben (pag. 535 Z. 20). Er sei in Bern in der 6. Klasse in der Primarschule eingeschult worden und habe in der BFF ein 10. Schuljahr gemacht.