aStGB doch die gleiche Strafandrohung wie beispielsweise Art. 122 aStGB (schwere Körperverletzung), ist ebenfalls ein besonders verwerfliches Gewaltdelikt (Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3) und das Verschulden von C.________ entspricht immerhin einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (siehe oben, E. 12.3.5). Auch als C.________ in Haft versetzt wurde, missachtete er die dortige Sicherheit und Ordnung und musste deshalb mehrfach diszipliniert werden: In Thorberg baute er sich eine Steinschleuder (pag. 2156), in AG.________ wurde er beim Drogenkonsum erwischt (pag.