72 lichkeit. Dass es sich bei letzterem um eine eklatante Missachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Schweiz handelt, wurde bereits einlässlich dargelegt (siehe oben, E. 14.4.2), worauf verwiesen werden kann mit dem Unterschied, dass das Verschulden von C.________ (Freiheitsstrafe von 45 Monaten) noch einmal um einiges höher ist als dasjenige von A.________. Aber auch der Raub vom 23. August 2016 war keine Bagatelle, enthält Art. 140 Ziff. 1 aStGB doch die gleiche Strafandrohung wie beispielsweise Art.