StGB begangen, das in der Regel die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Ausnahmsweise, nämlich wenn die Landesverweisung beim Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall nach sich ziehen würde und zudem die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen, kann das Gericht von der Landesverweisung absehen. Auch bei C.________ ist zu prüfen, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt. 15.4.2 Härtefall Zu den Kriterien kann auf E. 14.4.2 verwiesen werden. Im Einzelnen sind dies: