15.4 Haltung der Kammer 15.4.1 Vorbemerkungen Den Raub vom 23. August 2016 beging C.________ vor Inkrafttreten der Bestimmungen zur Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) am 1. Oktober 2016. Dieser Vorfall kann mithin nicht als Anlasstat für die Landesverweisung herangezogen werden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Den Raub vom 12. Oktober 2016 beging er demgegenüber nach Inkrafttreten der genannten Bestimmungen. Damit hat er ein Katalogdelikt nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB begangen, das in der Regel die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht.