15.2 Argumentation der Verteidigung Rechtsanwältin D.________ macht geltend, C.________ sei vor 13 Jahren in die Schweiz gekommen. Er habe hier erstmals eine Schule besucht, den Schuleintritt aber gut gemeistert. Er habe ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern. Im Gefängnis sei er oft von ihnen besucht worden. Vor der Haft habe er bei seiner Familie gelebt. Sein Zimmer sei für die Zeit nach der Haft bereits gerichtet. Er habe niemanden in Syrien. Er habe zwar kein Berndeutsch gelernt, dafür aber sehr gutes Deutsch.