C.________ beging mehrere Verbrechen. Es handelt es sich bei seinen Straftaten nicht um Bagatelldelikte, sondern insbesondere um Gewaltdelikte. Er gefährdete damit verschiedentlich Menschen. Das Tatverschulden des Beschuldigten wurde als nicht mehr leicht eingestuft und der Beschuldigte dementsprechend zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 55 Monaten verurteilt. Bedeutend ins Gewicht fällt, dass C.________ als Erwachsener und nicht etwa als Jugendlicher die Delikte begangen hat.