Zunächst ist bei der Gewichtung des öffentlichen Interessens das Verschulden der von C.________ ab dem 01.10.2016 begangenen Delikt (qualifizierter und einfacher Raub) als eher hoch zu werten. Er beging diese Delikte in erster Linie aus finanziellen und egoistischen Gründen und setzte erhebliche kriminelle Energie (Messereinsatz) ein. Mithin ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse auszugehen, dass C.________ künftig keine Raubüberfälle mehr begeht. Bei den privaten Interessen geht es um die Zusammenfassung der hiervor aufgezählten Faktoren zum Härtefall. Beides wird einander gegenüber stellt und gewichtet.