Resultiert dabei ein überwiegend öffentliches Interesse, ist es dem Strafgericht verwehrt, von der Landesverweisung abzusehen. Überwiegt das öffentliche Interesse jedoch nicht, sind keine Argumente ersichtlich, die Landesverweisung trotzdem auszusprechen, auch wenn dies vom Wortlaut her grundsätzlich zulässig wäre.