Die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, die grosse Rückfallgefahr, die wiederholte Straffälligkeit, die erneute Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe oder die Straffälligkeit nach migrationsrechtlicher Verwarnung. Hat der Betroffene z.B. Leib und Leben Dritter gefährdet oder bedroht, Sexualdelikte begangen oder in gravierender Weise durch Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz die Gesundheit vieler Menschen gefährdet, ist das öffentliche Interesse höher zu werten als wenn der Betroffene wegen eines Vermögensdelikts zu einer gleich hohen Strafe verurteilt wurde.