14.4.5 Fazit A.________ ist des Landes zu verweisen. Bei der Dauer der Landesverweisung besteht kein Spielraum, da die Generalstaatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung auf die Hauptstrafe selber beschränkt hat. Sie ist deshalb auf das Minimum von 5 Jahren festzusetzen. 15. Landesverweisung bei C.________