68 14.4.4 Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse stehen einer Landesverweisung nicht entgegen. Diese sind vielmehr im gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachgericht gemeint, sondern die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde. Es kann hierzu integral auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 208 vom 27. Mai 2019 verwiesen werden (S. 25 f.):