Vorliegend wurde A.________ zu 36 Monaten und damit zu einer Freiheitsstrafe weit über dem Richtwert von zwei Jahren verurteilt. Seine Partnerin ist keine Schweizerin, sondern Türkin. Und es geht auch nicht um die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern um die Landesverweisung eines vorläufig aufgenommen Ausländers, der über einen F-Ausweis verfügt. Mit Blick auf die Reneja- Praxis scheint die Landesverweisung von A.________ somit ohne weiteres verhältnismässig und mit Art. 8 EMRK vereinbar. Schliesslich gilt es nochmals zu betonen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 – 6 BV und Art.