zu seiner Partnerin im Besonderen kann im Übrigen sinngemäss auf die sogenannte «Reneja-Praxis» verwiesen werden, wonach ein Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK statthaft ist, wenn ein Ausländer, der mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist und erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_626/2017 vom 12. Januar 2018 E. 5). Vorliegend wurde A._____