_ spricht Arabisch, ist gesund, jung und verfügt über Familienangehörige in Syrien, weshalb ihm eine Wiedereingliederung dort möglich ist. In der Schweiz befindet er sich demgegenüber in ausgesprochen schlechten finanziellen Verhältnissen und hat offenbar Mühe, sich zu integrieren. Die Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren ist absehbar. Die Voraussetzungen für einen Eingriff in Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind damit erfüllt. Betreffend die Beziehung von A.________ zu seiner Partnerin im Besonderen kann im Übrigen sinngemäss auf die sogenannte «Reneja-Praxis» verwiesen werden, wonach ein Eingriff nach Art. 8 Ziff.