Die Anlasstat liegt weniger als drei Jahre zurück. A.________ war bereits vor der Anlasstat mehrfach anderweitig gewalttätig geworden (Vorfälle vom 17. März 2016, 18. September 2016 und 27. – 29. September 2016) und ging nach der Anlasstat auch gegen seine Partnerin tätlich vor (Meldung wegen häuslicher Gewalt vom 20. Oktober 2018). Aktuell läuft gegen ihn das Strafverfahren O 17 9151, in welchem ihm Angriff vorgeworfen wird, was er jedoch bestreitet. A.________ spricht Arabisch, ist gesund, jung und verfügt über Familienangehörige in Syrien, weshalb ihm eine Wiedereingliederung dort möglich ist.