ein Delikt beging, das der Gesetzgeber als besonders verwerflich erachtet (Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3) und das er mit einer Strafandrohung versah, die namentlich über derjenigen einer Vergewaltigung, einer schweren Körperverletzung und von sexuellen Handlungen mit Kindern liegt; dass (2) sein Verschulden innerhalb dieses Strafrahmens zwar leicht, in absoluter Hinsicht (Freiheitsstrafe von 36 Monaten) und verglichen mit anderen Fällen, in denen eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, jedoch sehr hoch ist; dass (3) A.________ durch seine Tat die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gleich mehrfach erfüllte (zweimal Bst. c und je einmal Bst.