___ wegen Raubes unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Wie bereits dargelegt, missachtete er damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz massiv (siehe oben, E. 14.4.2). Es gilt nochmals hervorzuheben, dass (1) A.________ ein Delikt beging, das der Gesetzgeber als besonders verwerflich erachtet (Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3) und das er mit einer Strafandrohung versah, die namentlich über derjenigen einer Vergewaltigung, einer schweren Körperverletzung und von sexuellen Handlungen mit Kindern liegt;