Geht man davon aus, dass die Familienverhältnisse von A.________ einen schweren persönlichen Härtefall begründen würden (was die Kammer verneint), so ergäbe eine Interessenabwägung trotzdem, dass von der obligatorischen Landesverweisung nicht abgesehen werden könnte. Nach der im Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 zitierten ausländerrechtlichen Rechtsprechung – nach der sich die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB zu orientieren hat – sind bei einem Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde;