_ ist – wie oben ersichtlich – mit einem qualifizierten Raubüberfall mit Messer von ganz anderer Natur und zeigt eine besondere Gefährlichkeit, wie die Gesetzesbestimmung von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB buchstäblich besagt (im Unterschied zum Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.1). A.________ gefährdete zudem auch in mehreren weiteren Vorfällen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz (siehe oben, E. 14.4.2). Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist daher hoch zu gewichten. Demgegenüber ist das persönliche Interesse von A.________ am Verbleib in der Schweiz als klein zu beurteilen, wie die Würdigung der Kriterien nach Art.