66 So ging im Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 die Interessenabwägung zugunsten des Beschuldigten aus, weil er eine versuchte Körperverletzung im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen hatte und einen Raub ohne jeden Waffeneinsatz und nur mit konkludenter Androhung von Gewalt beging. Das Anlassdelikt bei A.________ ist – wie oben ersichtlich – mit einem qualifizierten Raubüberfall mit Messer von ganz anderer Natur und zeigt eine besondere Gefährlichkeit, wie die Gesetzesbestimmung von Art.