Es bleibt anzumerken, dass das Kind gezeugt wurde, nachdem A.________ das erstinstanzliche Urteil mit der dabei angeordneten Landesverweisung bereits bekannt war. Das stärkste Argument für einen schweren persönlichen Härtefall wurde somit von A.________ selber geschaffen. Seine Partnerin war damals gerade erst 18 Jahre alt geworden, die beiden hatten noch nicht zusammen gewohnt, sprachen teilweise bereits wieder von einer Trennung und noch am 20. Oktober 2018 musste die Kantonspolizei Thurgau zwischen den beiden wegen häuslicher Gewalt intervenieren.