Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Heimatstaat: Des Weiteren sind die Wiedereingliederungsmöglichkeiten von A.________ in Syrien zu beurteilen (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE). Gemäss dem SEM droht A.________ in Syrien keine Verfolgung (vgl. pag. 2018 ff.). Er spricht Arabisch, auch mit seiner Familie in der Schweiz (pag. 1464 Z. 3). Zudem wohnt die Familie seiner Mutter in Syrien, wenngleich in (momentan) prekären Verhältnissen. Die Wiedereingliederung von A.________ in Syrien, einem noch vor 10 Jahren verhältnismässig weit entwickelten Land, scheint somit durchaus möglich.