Gesundheitszustand: Ein weiterer zu berücksichtigender Faktor ist der Gesundheitszustand von A.________ (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE). A.________ ist gemäss BVD Berichten grundsätzlich gesund. Er berichte bei den Beratungsgesprächen allerdings in letzter Zeit von regelmässig wiederkehrenden Rückenschmerzen ohne medizinisch abgeklärten Hintergrund (pag. 2135). Seit dem 6. April 2017 befindet sich A.________ zudem in forensisch-therapeutischer Behandlung. Bis zum Juli 2019 hätten gemäss dem Bericht von med. pract. H.________ 53 Sitzungen stattgefunden (pag. 2160). Es gebe keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdungen. Zwar sei A._____