Am 5. Februar 2014 ersuchte dieser Schwager den Migrationsdienst des Kantons Bern um vorläufige Aufnahme seiner 15 eingereisten Angehörigen. In der Folge wurden diese mit Verfügung vom 15. April 2014 weggewiesen, aber weil die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werden konnte, vorläufig aufgenommen (pag. 2018 ff.). Asylgründe wurden kein geprüft. A.________ kam also mit 16 ½ Jahren in die Schweiz und lebt hier nun seit ca. 5 ½ Jahren. A.________ ist somit weder hier geboren noch aufgewachsen, hat drei Viertel seines Lebens in Syrien/Ägypten verbracht und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz.