Finanzielle Verhältnisse: Ferner sind die finanziellen Verhältnisse von A.________ zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE). Zu den monatlichen Einkünften aus Arbeitserwerb kann auf die Ausführungen auf S. 62 f. verwiesen werden. Im Betreibungsregister sind Verlustscheine in Höhe von insgesamt CHF 1‘164.75 eingetragen. Neu kommen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 14‘165.45 sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00 hinzu. Ausserdem hat er die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ in Höhe von CHF 31‘244.00 (erste Instanz) bzw. CHF 10‘437.90 (obere Instanz) zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.