Durch den begangenen Raub unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit missachtete er die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV), den Schutz der Privatsphäre, insbesondere die Achtung der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 BV) und das Recht auf persönliche Freiheit, wobei das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit im Vordergrund steht (Art. 10 Abs. 2 BV). Die körperliche Unversehrtheit nach Art. 10 Abs. 2 BV missachtete A.________ im Übrigen auch anlässlich der Verfälle vom 11. August 2016, 18. September 2016 und 27. – 29. September 2016. Die sprachlichen Kenntnisse von A.________ sind positiv zu bewerten.