61 tauschten Geschlechtern anders sehen würde, was nicht mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung vereinbar ist (Art. 8 Abs. 3 BV). Wenngleich er schliesslich bestreitet, seine Partnerin geschlagen zu haben, so gibt er immerhin zu, gegen sie tätlich vorgegangen zu sein, womit er ihre körperliche Integrität missachtete (Art. 10 Abs. 2 BV). Neben diesem Vorfall zeigt des Weiteren auch das Anlassdelikt, dass A.________ wesentliche Grundwerte der Bundesverfassung nicht respektiert. Durch den begangenen Raub unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit missachtete er die Eigentumsgarantie (Art.