Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Anlassdelikt um einen einschlägigen Rückfall handelte: A.________ wurde nur zwei Monate vor der Tat bereits wegen eines anderen Gewaltdelikts rechtskräftig verurteilt, in dessen Rahmen er einer anderen Person Messerstiche zufügte. Das von A.________ durch das Anlassdelikt verwirklichte Unrecht kann damit keineswegs mehr als gering bezeichnet werden. Im Gegenteil: Er missachtete in eklatanter Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz. Auch die Frage, ob A.________ die Werte der Bundesverfassung respektiert, wirft nicht wenige Fragezeichen auf. Zwar geht aus dem Bericht der BVD vom 18. Juli 2019 hervor, dass A.___