Der Kammer ist kein Bundesgerichtsurteil bekannt, in welchem das Verschulden des Ausländers ebenso gross war wie im vorliegenden Fall und trotzdem von einer Landesverweisung abgesehen wurde. Zudem ist zu beachten, dass A.________ durch seine Tat die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung gleich mehrfach erfüllte (wenngleich er aufgrund der Konkurrenzen nur wegen Raubs unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit verurteilt wird): So beging er mit dem qualifizierten Raub in L.________ ex lege auch einen qualifizierten Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 StGB (Art. 66a Bst. c StGB), einen einfachen Raub nach Art. 140 Ziff. 1 aStGB (Art.