Die Strafandrohung dieses Delikts beträgt Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren, was ausserordentlich hoch ist. Offensichtlich erachtet der Gesetzgeber Gewaltdelikte als besonders verwerflich (Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3). Die Strafandrohung bei einem qualifizierten Raub ist namentlich höher als diejenige bei einer Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), einer schweren Körperverletzung (Art. 122 aStGB) oder bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Dabei trifft es zwar zu, dass die Kammer das (relative) Verschulden von A.________ innerhalb dieses Strafrahmens als «leicht» beurteilt (siehe oben, E. 11.2.3).