Das Verfahren ist zurzeit noch hängig (BM 16 38267). In der Zeit vom 27. bis 29. September 2016 kam es ferner zu drei weiteren Vorfällen, bei denen A.________ u.a. einfache Körperverletzung, Verleumdung und Beschimpfung vorgeworfen wurde. Die einfache Körperverletzung und die Beschimpfungen gab A.________ zu (pag. 2027 S. 89). Das Verfahren endete schliesslich mit einem Vergleich (pag. 2309 Z. 225 f.). Am 12. Oktober 2016 beging A.________ das Anlassdelikt, einen Raub unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 StGB. Die Strafandrohung dieses Delikts beträgt Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren, was ausserordentlich hoch ist.