14.4.2 Härtefall Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, beurteilt sich wie aufgezeigt in erster Linie anhand der Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, d.h. nach der Integration des Ausländers in die Schweiz, seinen Familienverhältnissen, seinen finanziellen Verhältnissen, der Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz, seinem Gesundheitszustand sowie der Möglichkeiten der Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat.