Gemäss BGE 139 I 145 sei einem Ausländer nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer und bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten sei. Wenn diese Praxis bereits früher gegolten habe, so müsse sie nach der Einführung von Art. 66a StGB, mit welchem eine Verschärfung der bisherigen Praxis beabsichtig gewesen sei, erst recht gelten. Die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung sei daher zu bestätigen.