_ lebe mit seiner Freundin zusammen und habe ein Kind. Von einer Landesverweisung könne jedoch nicht einzig deshalb abgesehen werden, weil seit dem Delikt ein Kind gezeugt worden sei. Schliesslich verweist Staatsanwältin AL.________ auf die Renaja-Praxis im Ausländerrecht. Gemäss BGE 139 I 145 sei einem Ausländer nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer und bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten sei.