58 14.3 Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AL.________ macht geltend, bei keinem der beiden Beschuldigten sei ein Härtefall gegeben. Die positive Prognose spiele nur im Rahmen der Interessenabwägung eine Rolle, nicht aber beim Härtefall, da die Landesverweisung an eine vergangene Tat anknüpfe und nicht an die Prognose. Im Übrigen seien die Erwägungen der Vorinstanz zutreffend. A.________ lebe mit seiner Freundin zusammen und habe ein Kind.