14.2 Argumentation der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ machte einen Härtefall geltend. Gemäss dem Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 müsse auch das Verschulden des Ausländers berücksichtigt werden, welches vorliegend gering sei. A.________ habe sich zudem gut integriert. Er spreche gut Deutsch, sei an der Schweiz interessiert, diskutiere mit der Bewährungshilfe über Kulturdifferenzen, habe seine Familie hier sowie auch seine Ehefrau und ein Kind. Er arbeite und sei nicht von der Sozialhilfe abhängig. Seine Eingliederungschancen in die Schweiz seien daher positiv zu sehen.