Das Überwiegen des öffentlichen Interesses wäre aber nach Ansicht des Gerichts, auch bei Annahme eines Härtefalls, zu bejahen, da das Verschulden der von A.________ ab dem 01.10.2016 begangenen Delikte (qualifizierter Raub, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) - während laufender Probezeit - als eher hoch zu werten ist und von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen ist. Zwar ging das Gericht vorliegend von einer nicht ungünstigen Legalprognose aus und gewährte A.________ den teilbedingten Strafvollzug, doch bestehen auch gewisse Bedenken, weshalb die Probezeit auf drei Jahre angesetzt wurde.