14. Landesverweisung bei A.________ 14.1 Argumentation der Vorinstanz Die Vorinstanz kam in Bezug auf A.________ zu folgender Gesamtbetrachtung (pag. 1913 f.): A.________ ist erst seit kurzer Zeit in der Schweiz. Es kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht von einer tiefen Verwurzelung gesprochen werden. Zwar spricht A.________ bereits nach dieser kurzen Zeit sehr gut Deutsch, hat es jedoch nicht geschafft, vom Staat unabhängig zu leben bzw. deliktsfrei in der Schweiz zu leben.