Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Das Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.). Bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht ist folglich zu beachten, dass mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 – 6 BV und Art. 66a ff. StGB eine Verschärfung der bestehenden Ordnung beabsichtigt wurde (BGE 144 IV 332 E. 3). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des