Besonders zu berücksichtigen sind dabei die Intensität der Bindungen des Ausländers an die Schweiz und die Wiedereingliederungsschwierigkeiten in seinem Ursprungsland (BGE 144 IV 332 E. 3). Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv regeln und das richterliche Ermessen im Einzelfall so weit wie möglich einschränken wollte (BGE 144 IV 332 E. 3). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung strenger ist als die bisherige Praxis des ausländerrechtlichen Ausweisungsregimes.