BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Die Landesverweisung greift dabei nicht nur bei einer Verurteilung als Allein- und Haupttäter, sondern muss bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen ausgesprochen werden sowie unabhängig davon, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4).