Nach dem Wortlaut des am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Raubes (Art. 140 StGB) verurteilt worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe, für eine Dauer von fünf bis fünfzehn Jahren aus der Schweiz (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).