Die Vorinstanz verkennt die Mischrechnungspraxis: Die nicht ungünstige Prognose für den (teil)bedingten Vollzug wird u.a. gerade damit begründet, dass das frühere Urteil widerrufen wird (wie im von der Vorinstanz erwähnten Fall SK 14 3 vom 12. August 2014). Das hat die Vorinstanz nicht gemacht. Dies ist entsprechend zu korrigieren. Der A.________ mit Strafbefehl vom 11. August 2016 gewährte bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 30.00 ist deshalb zu widerrufen. VI. Landesverweisung 13. Obligatorische Landesverweisung