12.4 Strafe für die übrigen Delikte Zu asperieren wären nunmehr noch die Strafen für die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch. Die Kammer liegt jedoch bei ihrer Strafzumessung nach Bewertung der Schuldsprüche wegen der beiden Raubdelikte bereits höher als die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 55 Monaten. Aufgrund des Verschlechterungsverbots erübrigen sich daher weitergehende Ausführungen und es ist eine Freiheitsstrafe von 55 Monaten auszufällen